| Bürgergeld Rechner 2026 – Anspruch berechnen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ergebnis – Bürgergeld 2026
Bürgergeld Rechner 2026 – Bürgergeld-Anspruch kostenlos berechnen
Mit dem kostenlosen Bürgergeld Rechner 2026 berechnen Sie schnell, ob und wie viel Bürgergeld Ihnen zusteht. Das Bürgergeld hat seit Januar 2023 das frühere ALG II (Hartz IV) abgelöst und ist die wichtigste staatliche Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Menschen in Deutschland. Unser Rechner berücksichtigt Regelsätze, Kosten der Unterkunft, Mehrbedarf, Freibeträge und anrechenbares Einkommen – für Singles, Paare und Familien.
💡 Tipp: Das Bürgergeld ist eine Bedarfsleistung – es wird nur gezahlt, soweit Ihr Einkommen und Vermögen den Bedarf nicht decken. Geben Sie alle Einkommensquellen (Arbeit, ALG I, Unterhalt, Kindergeld) an, um ein genaues Ergebnis zu erhalten.
Was ist das Bürgergeld?
Das Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II / Hartz IV) ist eine steuerfinanzierte Grundsicherungsleistung für erwerbsfähige Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft bestreiten können. Es wird vom Jobcenter bewilligt und ausgezahlt. Anders als das Arbeitslosengeld I handelt es sich beim Bürgergeld nicht um eine Versicherungsleistung, sondern um eine Sozialleistung – es gibt keine Beitragspflicht als Voraussetzung.
Bürgergeld Regelsätze 2026
Die Regelsätze des Bürgergeldes werden jährlich angepasst. Für 2026 gelten folgende monatliche Regelsätze:
| Personengruppe / Regelbedarfsstufe | Regelsatz 2026 / Monat |
|---|---|
| Alleinstehende / Alleinerziehende (Stufe 1) | 563 € |
| Paare je Partner (Stufe 2) | 506 € |
| Erwachsene unter 25 J. im Elternhaushalt (Stufe 3) | 451 € |
| Kinder 14–17 Jahre (Stufe 4) | 471 € |
| Kinder 6–13 Jahre (Stufe 5) | 390 € |
| Kinder unter 6 Jahre (Stufe 6) | 357 € |
⚠️ Hinweis: Die hier angegebenen Regelsätze für 2026 sind Schätzwerte basierend auf den Erhöhungen der Vorjahre. Die offiziellen Regelsätze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt und können leicht abweichen. Aktuelle Werte finden Sie auf der Website des BMAS.
Wie wird das Bürgergeld berechnet?
Die Berechnung des Bürgergeldes erfolgt in mehreren Schritten:
- Gesamtbedarf ermitteln: Regelsatz + Kosten der Unterkunft + ggf. Mehrbedarf
- Anrechenbares Einkommen berechnen: Nettoeinkommen abzüglich Freibeträge
- Bürgergeld = Gesamtbedarf minus anrechenbares Einkommen
- Ist das Ergebnis 0 oder negativ: Kein Anspruch auf Bürgergeld
Kosten der Unterkunft (KdU)
Neben dem Regelsatz übernimmt das Jobcenter die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) – aber nur in „angemessener Höhe". Was angemessen ist, richtet sich nach den örtlichen Mietpreisen und der Haushaltsgröße. Als Richtwerte gelten in vielen Regionen:
| Haushaltsgröße | Angemessene Wohnungsgröße | Typische KdU-Obergrenze (Kaltmiete) |
|---|---|---|
| 1 Person | bis 45–50 m² | ca. 430–550 € (je nach Region) |
| 2 Personen | bis 60 m² | ca. 530–700 € |
| 3 Personen | bis 75 m² | ca. 650–850 € |
| 4 Personen | bis 90 m² | ca. 750–1.000 € |
| 5 Personen | bis 105 m² | ca. 900–1.200 € |
💡 Tipp: Wenn Ihre Miete die Angemessenheitsgrenze überschreitet, haben Sie in der Regel 6 Monate Zeit, eine günstigere Wohnung zu finden. Erst danach kann das Jobcenter die KdU auf den angemessenen Betrag kürzen.
Mehrbedarf beim Bürgergeld
Bestimmte Personengruppen haben Anspruch auf einen Mehrbedarf, der zusätzlich zum Regelsatz gewährt wird:
| Personengruppe | Mehrbedarf | In Euro (ca., Basis Stufe 1) |
|---|---|---|
| Schwangere (ab 13. SSW) | 17 % des Regelsatzes | ca. 96 € |
| Alleinerziehende mit 1 Kind unter 7 J. | 36 % des Regelsatzes | ca. 203 € |
| Alleinerziehende mit 1 Kind 7–15 J. | 12 % des Regelsatzes | ca. 68 € |
| Alleinerziehende mit 2 Kindern unter 7 J. | 60 % des Regelsatzes | ca. 338 € |
| Behinderte (anerkannte Schwerbehinderung) | 35 % des Regelsatzes | ca. 197 € |
| Dezentrale Warmwasserbereitung | 2,3 % des Regelsatzes | ca. 13 € |
Freibeträge beim Bürgergeld
Wer neben dem Bürgergeld arbeitet, darf einen Teil des Einkommens behalten, ohne dass es vollständig auf das Bürgergeld angerechnet wird. Die Freibetragsregelung soll Arbeit attraktiver machen:
| Einkommensbereich | Freibetrag |
|---|---|
| Grundfreibetrag | 100 € / Monat (immer anrechnungsfrei) |
| Erwerbseinkommen 100–520 € | 20 % bleiben anrechnungsfrei |
| Erwerbseinkommen 520–1.000 € | 30 % bleiben anrechnungsfrei |
| Erwerbseinkommen 1.000–1.200 € (mit Kindern: 1.500 €) | 10 % bleiben anrechnungsfrei |
| Minijob (bis 538 €) | Vollständig anrechnungsfrei bis Grundfreibetrag |
Vermögensfreibeträge beim Bürgergeld
Bürgergeld wird nur gewährt, wenn kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist. Folgende Vermögensfreibeträge gelten:
- 15.000 € Schonvermögen je Haushaltsmitglied (seit 2023)
- Selbstbewohnte Immobilie – bleibt grundsätzlich geschützt (angemessene Größe)
- Altersvorsorgevermögen – Riester-Rente und betriebliche Altersvorsorge sind geschützt
- KfZ – ein angemessenes Fahrzeug pro Haushaltsmitglied ist geschützt
✅ Verbesserung seit 2023: Das Bürgergeld hat die Schonvermögensgrenze auf 15.000 € pro Person erhöht (vorher: 150 € pro Lebensjahr bei Hartz IV). Auch die Wohnung wird in den ersten 2 Jahren der Hilfebedürftigkeit nicht überprüft (Karenzzeit).
Was wird auf das Bürgergeld angerechnet?
Folgende Einkommensarten werden auf das Bürgergeld angerechnet:
- Erwerbseinkommen – nach Abzug der Freibeträge
- Arbeitslosengeld I – vollständig angerechnet
- Kindergeld – wird als Einkommen des Kindes angerechnet
- Unterhaltszahlungen – vollständig angerechnet
- Renten – nach Abzug von Versicherungspauschale (30 €)
- Elterngeld – der Betrag über 300 € wird angerechnet
- BAföG – der Darlehensanteil wird nicht, der Zuschussanteil wird angerechnet
Bürgergeld beantragen – So geht es
- Zuständiges Jobcenter finden: Das Jobcenter ist nach Wohnort zuständig – Adresse auf arbeitsagentur.de finden
- Antrag stellen: Online, per Post oder persönlich im Jobcenter; Bürgergeld wird ab dem Tag der Antragstellung gewährt
- Unterlagen einreichen: Personalausweis, Mietvertrag, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Einkommensnachweise, Vermögensnachweise
- Eingliederungsvereinbarung: Im Jobcenter wird ein Kooperationsplan vereinbart – Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt
⚠️ Wichtig: Bürgergeld wird nicht rückwirkend gezahlt – nur ab dem Tag der Antragstellung. Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen (Nachreichung möglich).
Unterschied Bürgergeld und Grundsicherung im Alter
| Merkmal | Bürgergeld | Grundsicherung im Alter (§ 41 SGB XII) |
|---|---|---|
| Zielgruppe | Erwerbsfähige (15–64 Jahre) | Rentner und dauerhaft Erwerbsgeminderte |
| Behörde | Jobcenter (SGB II) | Sozialamt (SGB XII) |
| Mitwirkungspflichten | Aktive Jobsuche, Maßnahmen | Keine Arbeitspflicht |
| Regelsatz | 563 € (2026, Stufe 1) | 563 € (2026, identisch) |
| Unterhalt Kinder | Kinder können herangezogen werden | Kinder werden ab 100.000 € Jahreseinkommen herangezogen |
Häufige Fragen zum Bürgergeld
Kann ich gleichzeitig Bürgergeld und arbeiten?
Ja – das ist sogar ausdrücklich gewünscht. Wer arbeitet, darf einen Teil des Einkommens durch die Freibetragsregelung behalten. Ab einem bestimmten Einkommen entfällt der Bürgergeldanspruch vollständig. Unser Rechner zeigt Ihnen, ab welchem Einkommen kein Anspruch mehr besteht.
Was passiert, wenn ich eine Stelle ablehne?
Wer eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ohne wichtigen Grund ablehnt, riskiert eine Leistungsminderung. Im ersten Fall wird das Bürgergeld um 30 % des Regelsatzes gemindert. Bei Wiederholung sind Kürzungen von bis zu 60 % möglich. Seit der Bürgergeld-Reform 2023 gelten etwas mildere Sanktionsregeln als zuvor.
Wie lange kann ich Bürgergeld beziehen?
Das Bürgergeld kann unbegrenzt bezogen werden, solange Hilfebedürftigkeit besteht. Es gibt keine maximale Bezugsdauer. Allerdings ist die aktive Mitwirkung bei der Jobsuche und Qualifizierungsmaßnahmen Pflicht.
Wird die Miete direkt ans Jobcenter gezahlt oder an mich?
In der Regel werden die Kosten der Unterkunft an Sie ausgezahlt – zusammen mit dem Regelsatz. Das Jobcenter kann in besonderen Fällen (z. B. bei Mietschulden) die Miete direkt an den Vermieter überweisen.